Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein Haibach 1893 e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Haibach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter Nr. VR9 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Das Vereinssymbol ist ein stilisierter Schild in den Farben Schwarz, Rot und Gold. Das obere Drittel mit schwarzem Grund zeigt in Goldschrift den Namen „TV 93“. Das mittlere Feld, ein diagonal liegendes Rechteck, trägt auf rotem Grund den Ortsnamen „HAIBACH“ in goldenen Buchstaben.

Das untere Drittel ist auf goldenem Grund mit den vier „F“ der Turnvereine in Rot beschriftet.

(5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband sowie zu den Sportfachverbänden vermittelt, deren Sportart in den Abteilungen betrieben wird, denen das Mitglied angehört.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit 

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Kultur.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.

§ 3 Vereinstätigkeit 

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

– Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Kultur

– Förderung der Jugendpflege

– Einsatz und Ausbildung von vorgebildeten Übungsleitern

– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielstunden

– Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen sowie Instandhaltung der Turn- und Sportgeräte

– Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen und Pflege der Kultur (Musik und Gesang)

(2) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit 

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(9) Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert werden kann.

 

§ 5 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.

(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters sind Vereinsmitglieder stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen sind, können von der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

b) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

c) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

d) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(5) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Lässt der Betreffende die Anfechtungsfrist verstreichen, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt mit Zugang des in Textform abgefassten Beschlusses zu laufen.

(6) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(7) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(8) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:

a) Verweis

b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei EUR 200,00,

c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,

d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen 

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Aufnahmegebühren können erhoben werden.

(2) Neben den Grundbeiträgen gemäß Abs. 1 können Abteilungsbeiträge (Geldbeiträge) beschlossen werden.

(3) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das Zweifache eines Jahresbeitrags gemäß § 7 Abs. 1 und 2 nicht überschreiten.

(4) Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit jährlich maximal 8 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geldbeitrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das Einfache des Jahresbeitrags nicht überschreiten.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(6) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt. Dies regelt die Finanzordnung des Vereins.

(7) Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen gemäß § 7 Abs. 1 und 3 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über die Abteilungsbeiträge gemäß § 7 Abs. 2 und über die abteilungsspezifischen sonstigen Leistungen gemäß § 7 Abs. 4 und deren Fälligkeit erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung mit Zustimmung des Vereinsausschusses. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 3 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(8) Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und von der Zahlung der Umlage gemäß § 7 Abs. 3 befreit. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste / der Zahlung des Abgeltungsbetrages gemäß § 7 Abs. 4 befreit.

(9) Ehrenmitglieder sind ab dem Zeitpunkt der Ernennung beitragsfrei.

 

§ 8 Organe des Vereines 

Organe des Vereines sind:

• der Vorstand

• der Vereinsausschuss

• der Ältesten- und Ehrenrat

• die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus

• zwei gleich berechtigten Vorsitzenden

• dem Jugendleiter

• dem Geschäftsführer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3) Der Vorstand wird mit Ausnahme des Jugendleiters durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Jugendleiter wird von den Abteilungsjugendleitern gewählt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann im Innenverhältnis zum Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder auch durch eine von der Mitgliederversammlung zu erlassende Finanzordnung begrenzt werden.

(7) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes kann in der Finanzordnung des Vereines geregelt werden.

(8) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

(9) Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

§ 10 Vereinsausschuss 

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

• den Mitgliedern des Vorstandes,

• den Abteilungsleitern oder deren Vertretern,

• dem Protokollführer

• bis zu 5 Beisitzern

• dem Vorsitzenden des Ältestenrates

Die Abteilungsleiter bzw. deren Stellvertreter werden von den jeweiligen Abteilungsversammlungen, der Protokollführer, die Beisitzer und der Vorsitzende des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den einen der Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand und führt die Geschäfte des Vereins im Zusammenwirken mit dem Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

 

§ 11 Ältesten- und Ehrenrat 

(1) Der Ältesten- und Ehrenrat wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihm gehören bis zu 5 verdiente Mitglieder an.

(2) Dem Rat obliegen u.a. folgende Aufgaben:

a) Die Schlichtung von aufgetretenen Streitigkeiten (Ehrengericht), wenn er hierzu angerufen wird.

b) Die betroffenen Mitglieder sind verpflichtet, einer Ladung Folge zu leisten.

c) Der Ältestenrat soll bei der Auswahl der zu ehrenden Vereinsmitglieder mitwirken.

 

§ 12 Mitgliederversammlung 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Viertel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Versammlung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags zu erfolgen.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat zu erfolgen durch Veröffentlichung im Amtsblatt und auf der Internetseite des Vereins. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung sind so rechtzeitig zu stellen, dass sie in die Einberufung übernommen werden können.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes, auf eine Auflösung des Vereins oder eine Fusion hinzielen, sind unzulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt.

Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht

d) Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht

e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 13 Kassenprüfung 

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Prüfvorgang erstreckt sich auf die Richtigkeit der Belege, der Buchungen und des Kassenbestandes. Die Prüfer der Vereinskasse haben das Recht auch die Abteilungskassen zu kontrollieren. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Vereinsausschuss bzw. den Abteilungsleitungen genehmigten Ausgaben unterliegen nicht der Kontrolle der Prüfer. Die Kassenprüfer erstatten den Mitgliedern bzw. der Abteilungsversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der jeweils Verantwortlichen.

(2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.

(3) Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

(4) Sonderprüfungen sind möglich.

§ 14 Abteilungen 

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 3 Jahren. Die Abteilungsleitung besteht aus

• dem Abteilungsleiter

• dem stellvertretenden Abteilungsleiter

• dem Fachjugendleiter

• dem Abteilungsgeschäftsführer

• Beisitzer für besondere Aufgabengebiete

Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

(3) Die Aufgaben der Abteilung sind:

a) Die Pflege und Durchführung der Sportart bzw. der Interessen, die die Abteilung vertritt.

b) Die ordnungsgemäße Führung der Abteilungskasse (Einnahmen aus Sport- und sonstigen Veranstaltungen, Begleichung von abteilungsspezifischen Rechnungen).

c) Die Verwaltung und Pflege der abteilungsspezifischen Mittel und Sachwerte.

d) Die Vertretung der Abteilungsinteressen gegenüber dem Vereinsausschuss sowie die Wahrnehmung der Abteilungsinteressen nach innen und außen.

(4) Die Abteilungsleitung ist der Abteilungsversammlung und dem Vereinsausschuss gegenüber verantwortlich. Für alle Sachwerte ist sie dem Zeugwart und der Liegenschaftsverwaltung gegenüber jederzeit auskunftspflichtig.

(5) Die Abteilungsversammlung muss mindestens einmal jährlich abgehalten werden. Den Zeitpunkt hierfür legen die Abteilungen selbst fest; er sollte jedoch vor dem Termin der Mitgliederversammlung sein.

(6) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

(7) Auflösungen von Abteilungen:

a) Über die Auflösung einer Abteilung muss in einer besonderen, nur zu diesem Zweck einberufenen Abteilungsversammlung abgestimmt werden. Hierzu müssen alle Abteilungsmitglieder und der Vereinsausschuss mit vierwöchiger Frist schriftlich von der Abteilungsleitung eingeladen werden.

b) Die Auflösung einer Abteilung kann beantragt werden, wenn die Abteilungsleitung dies für erforderlich hält oder wenn 3/4 der Abteilungsmitglieder darum ersuchen. Der Antrag muss schriftlich bei der Abteilungsleitung und beim Vereinsausschuss eingereicht werden.

c) Die Abteilung gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der zur Abstimmung erschienen Mitglieder dies verlangen. Die anwesenden Mitglieder des Vereinsausschusses haben nur dann Stimmrecht, wenn sie auch Abteilungsmitglieder sind. Die Abstimmung hat durch Handzeichen zu erfolgen und ist schriftlich festzuhalten. Die Abwicklung der Auflösung obliegt dem Vereinsausschuss.

d) Wenn eine Abteilung ein Jahr oder länger keine Aktivitäten zeigt und von ihr selbst keine Auflösung beantragt wird, ist der Vereinsausschuss berechtigt, die Abteilung aufzulösen. Der Beschluss erfordert die 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vereinsausschuss muss zu diesem Zweck eigens einberufen werden. Die Abstimmung hat durch Handzeichen zu erfolgen und ist schriftlich niederzulegen.

e) Sind bei der Auflösung einer Abteilung auch Jugendliche betroffen, so müssen der Fachjugendleiter und der Vereinsjugendleiter bei allen Vorgängen hinzugezogen werden. Der Vereinsjugendleiter hat Einspruchsrecht, wenn Jugendliche durch die Auflösung der Abteilung in ihrer sportlichen Entwicklung gehindert werden. Die Führung der Jugendlichen obliegt ggf. dem Vereinsausschuss.

 

§ 15 Auflösung des Vereines 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Haibach mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

§ 16 Haftung des Vereins 

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 17 Datenschutz 

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.

 

§ 18 Sprachregelung 

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 19 Inkrafttreten 

(1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 23. Februar 2018 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

Haibach, 23.02.2018 

Für die Richtigkeit: 

Versammlungsleiter
Andreas Zenglein
Vorstand TV Haibach

Protokoll
Edith Brehm
Protokollführer TV Haibach